Der Arbeitsvertrag – Was man wissen sollte
Natürlich möchte man, sobald der Job sicher ist, schnell den Arbeitsvertrag unterschreiben, bevor der Chef es sich anders überlegt. Trotz aller Freude sollten Sie dennoch den Vertrag genau lesen. Denn neben dem Verdienst gibt es noch weitere, wichtige Dinge, die Sie in Ihrem neuen Arbeitsvertrag finden und wissen sollten. Der wichtigste Punkt ist für viele wohl nach dem Geld der Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage finden Sie in Ihrem Vertrag. Wenn Sie sich unsicher sind, ob der gesetzliche Mindestanspruch eingehalten wird, können Sie das im BurlG (Bundesurlaubsgesetz) nachschauen. Werden Ihnen Überstunden als Freizeit gutgeschrieben? Auch das ist ein wichtiger Punkt, denn oftmals wird Mehrarbeit nicht bezahlt, sondern mit Freizeitausgleich vergütet. Sie sehen, dass es bereits jetzt einige Dinge gibt, die wichtiger als das Geld sind!
Wichtiger als der Urlaub ist aber noch die Probezeit. Gibt es eine und wenn ja, wie lange dauert sie? Einen Arbeitsvertrag ohne Probezeit gibt es heutzutage kaum noch. Denn die Arbeitgeber können sich innerhalb dieser Zeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist von 14 Tagen von Ihnen trennen, ohne dabei Gründe zu nennen. Sie dürfen das natürlich auch. Da besonders die Arbeitgeber darin eine Absicherung „bei Nichtgefallen“ sehen, verzichten sie mittlerweile selten auf diesen Vorteil. Denn danach gelten verschärfte Kündigungsbedingungen. Sie sollten unbedingt auf die Länge achten, denn die Probezeit darf höchstens 6 Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit besteht übrigens normalerweise kein Anspruch auf Urlaub. Sollten Sie also bereits eine Reise gebucht haben, die in diesen Zeitraum fällt, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen.
Spätestens wenn es so weit ist, sollte man sich mit der Kündigungsfrist befassen, aber am besten schon vor Abschluss vom Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat dabei deutlich mehr Hürden zu überwinden als Sie und muss unter Umständen auch das Kündigungsschutzgesetz beachten, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Fristlose („außerordentliche“) Kündigungen sind nur zulässig, wenn ausreichende Gründe vorliegen und die Schwellen dafür sind recht hoch angesetzt. Werden Sie fristgerecht („ordentlich“) gekündigt, muss sich der Arbeitgeber an die gesetzliche Kündigungsfrist halten sowie einen Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrags vorweisen. Also ob die Kündigung betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt ist. Eine Kündigung muss außerdem immer schriftlich erfolgen. Viele Arbeitgeber lassen sie von einem Boten persönlich überbringen, damit nachweisbar ist, dass Sie sie erhalten haben. Umgekehrt sollten Sie sich ebenso den Erhalt der Kündigung quittieren lassen, wenn Sie sie abgeben. Alternativ können Sie diese per Einschreiben mit Rückantwort versenden.