Die AÜG Reform 2017
Seit 01. April 2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Die AÜG-Reform ist keine Radikalreform, Grund hierfür war vielmehr die Eindämmung von Missbrauch bei Leiharbeit, Zeitarbeit und Werkverträgen.
Folgende Änderungen der AÜG-Reform für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurden beschlossen:
Überlassungshöchstdauer
Die Bezeichnung für Zeitarbeit hat zukünftig als Arbeitnehmerüberlassung mittels eines Überlassungsvertrages zu lauten. Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate bei demselben Entleiher, und zwischen den Einsätzen bei einem Entleiher müssen 3 Monate liegen. Diese Unterbrechung darf nicht aufgrund von Urlaub erfolgen. Bei Überschreitungen dieser Frist wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher automatisch unwirksam, und das Arbeitsverhältnis geht auf Arbeitnehmer und Entleiher über. Durch den ausdrücklichen Widerspruch des Arbeitsnehmers, kann dieser Wechsel verhindert werden. Überlassungszeiten vor dem 01. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich.
Equal Pay
Nach einer Überlassungsdauer von 9 Monaten steht dem Arbeiter im Rahmen der Zeitarbeit der gleiche Lohn wie Stammbeschäftigen im Entleiherbetrieb zu. Dieser Anspruch umfasst sämtliche Bruttovergütungen auch Zulagen und Sonderzahlungen. Sollte ein Tarifvertrag Lohnaufstockungen bereits nach sechs Wochen vorsehen, muss Equal Pay nach spätestens 15 Monaten gewährt werden. Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder bis zu 500.000 Euro fällig werden, und ein Entzug der Erlaubnis zur Folge haben. Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit Equal Pay einzuklagen.
Vorratserlaubnis und Fallschirmlösung
Die Vorratserlaubnis ist eine vorsorgliche Arbeitsnehmererlaubnis, welche die Einstellung von Selbständigen und freiberuflichen Arbeitern durch einen Vermittler arbeitsrechtlich absichert, und wird als Fallschirmlösung angewendet. Die Arbeitnehmerüberlassung muss zukünftig im Vertrag als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden, auch auf Werk- oder Dienstverträgen. Der Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag muss bereits vor Arbeitsbeginn abgeschlossen werden, und der Arbeitnehmer ist namentlich zu nennen. Bei Ordnungswidrigkeit sind Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich. Ausnahme bildet hier eine Arbeitnehmererklärung, dass er an dem Vertrag mit dem Arbeitgeber festhalten will.
Kettenverleih
Kettenverleih ist grundsätzlich untersagt. Arbeitnehmer dürfen nur vom vertraglichen Arbeitgeber verliehen werden, und nicht vom Entleiher an Subunternehmer weitergegeben werden. Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder bis zu 30.000 Euro fällig werden. Auch kumulative Verstöße, wenn zum Beispiel keine Erlaubnis, sondern nur eine Vorratserlaubnis im Rahmen der Fallschirmlösung vorliegt, werden geahndet.